Für die Kündigung einer Mietwohnung gilt von Gesetzes wegen für beide Parteien eine Frist von mindestens drei Monaten. Einzelne Verträge sehen auch eine längere Dauer vor. Vielen Mietern ist aber nicht immer klar, ob das Kündigungsschreiben am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Vermieter eingetroffen sein muss, oder ob das Datum des Poststempels genügt.
Um es vorweg zu nehmen: Das Stempeldatum reicht nicht. Vielmehr ist es nötig, dass der Brief spätestens am Tag vor Fristbeginn beim Vermieter eintrifft. Fällt dieses Datum auf einen Samstag oder Feiertag, gilt der Tag davor als verbindlich. Will die Mieterschaft eine termingerechte Ablieferung beweisen können, muss sie die Kündigung eingeschrieben schicken. Nur dann registriert die Post den Zeitpunkt der Zustellung. Kann niemand das Schreiben entgegennehmen, gilt als Zustelldatum der erstmögliche Termin, an dem der Vermieter das Schreiben bei seiner Poststelle abholen könnte – in der Regel der Tag nach dem ersten Zustellversuch. Keine Rolle für das Datum spielen interne Abläufe auf Seiten des Vermieters. Gerade bei grossen Verwaltungen reicht es beispielsweise, wenn das Schreiben termingerecht bei deren zentraler Poststelle abgeliefert wurde. Wie lange die interne Zustellung an den zuständigen Liegenschaftenverwalter gedauert hat, ist für die Einhaltung der Frist dann irrelevant.
Um Diskussionen über die fristgerechte Zustellung vorzubeugen, sollten Mieter dahingehend informiert werden, dass sie ihr Kündigungsschreiben möglichst frühzeitig absenden – im Minimum drei Werktage vor dem spätesten Termin. Um unnötige Nachfragen seitens der Mieterschaft zu vermeiden, lohnt es sich, den Eingang eines Kündigungsschreibens schriftlich zu bestätigen.