Auch Mietliegenschaften kommen in die Jahre und müssen erneuert werden. Für die Mieterschaft sind die dazugehörigen Bauarbeiten natürlich unangenehm. Manchmal geben sie deshalb Anlass zu Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit oder den Umfang der Eingriffe.
Ob man als Vermieter das Recht hat Arbeiten wie etwa den Tausch der Küche oder von Leitungssträngen vorzunehmen, hängt einerseits davon ab, ob sie für den Mieter einen Nutzen haben und andererseits davon, wie alt die jeweiligen Bauteile sind. Nutzlos aus Sicht des Mieters wäre etwa die Sanierung von gut funktionierenden Rohrleitungen, die noch lange nicht ihr Lebensende erreicht haben. Wurden Bauteile aufgrund ihrer Lebensdauer hingegen vollständig abgeschrieben, dürfen sie grundsätzlich auch ersetzt werden. Als Vermieter ist man berechtigt, solche Arbeiten notfalls auch gegen den Willen der Mieterschaft auszuführen. Das ist aber kein Freipass, die Sanierung einer Mietliegenschaft einfach ohne Miteinbezug der Bewohner durchzuziehen. Kleinere, planbare Eingriffe beispielsweise, die sich gut in bewohntem Zustand durchführen lassen, müssen mindestens einen Monat im Voraus angekündet werden. Bei der Ausführung ist zudem auf die Bedürfnisse der Mieter Rücksicht zu nehmen – dazu zählt auch, dass man sich an die Ruhezeiten hält und die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen unterbrochen werden.
Sind die geplanten Eingriffe so umfangreich, dass die Bewohnbarkeit der Wohnungen massgeblich beeinträchtigt wird – etwa bei einer Sanierung der Wasserleitungen mit gleichzeitiger Erneuerung von Bädern und Küchen – müssen die Mieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist darüber informiert werden. Dazu gehören beispielsweise ein Projektbeschrieb, ein Terminplan, ein Vorschlag zur Mietzinsreduktion während der Bauzeit sowie Angaben zur späteren Veränderung des Mietzinses aufgrund der Arbeiten.