Ein zersplitterter Haustürrahmen, ein eingeschlagenes Fenster, das teure Porzellan-Geschirr in Scherben: Ein Einbruch ins eigene Heim wird von vielen als schwere Verletzung der Intimsphäre erlebt und hinterlässt meist einen grösseren Schaden am Wohlbefinden der Bewohner als an materiellen Werten. Das gilt natürlich auch für Einbrüche in Mietwohnungen. Trotzdem ist es für alle Beteiligten wichtig zu wissen, wer für welchen Schaden aufzukommen hat: Mieter, Vermieter, Versicherung?
Gemäss Artikel 256 OR ist klar: Die Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Mietsache, die nicht der Mieter zu verantworten hat, sind durch den Vermieter zu tragen. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vermieter oder der Verwaltung zu melden. Verstösst ein Mieter gegen diese Meldepflicht, verantwortet er jedoch mögliche Folgeschäden. Entsteht beispielsweise aufgrund des nicht gemeldeten defekten Fensters bei einem Sturm mit Starkregen ein Wasserschaden, kann der Mieter für diesen haftbar gemacht werden. Auch wichtig zu wissen: Die Mieterschaft darf nicht eigenmächtig einen Handwerker aufbieten, um den Schaden auf Kosten des Vermieters zu beheben. Dafür ist zwingend das Einverständnis des Vermieters nötig – und zwar auch bei sehr dringenden Reparaturen.
Kaputter Türrahmen, eingeschlagenes Fenster – im Normalfall trägt die Reparaturkosten also der Vermieter. Nicht so natürlich beim zerschlagenen Porzellan. Für Schäden an Mobiliar, Einrichtungsgegenständen und Dekoration müssen Mieterinnen und Mieter selber aufkommen. Genauso wie für den Ersatz gestohlener Gegenstände. Und diese Verluste oder Schäden schmerzen die Mieterschaft wohl meist mehr als eine kaputte Tür. Um die Folgen eines Einbruchdiebstahls einzudämmen, kann es sich deshalb lohnen, eine Hausratversicherung abzuschliessen.