Neu erbaute Einfamilienhäuser müssen über einen Park- oder Garagenplatz verfügen. Diese Vorschrift gilt nicht für ältere Objekte, die zu einer Zeit entstanden, als ein eigenes Auto noch Luxus war. Wer ein solches Haus besitzt und sein Fahrzeug nicht auf einem öffentlichen Parkplatz oder in der blauen Zone im Quartier abstellen will, kann prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, nachträglich einen Carport, eine Garage oder einen Abstellplatz auf dem eigenen Grundstück zu erstellen.
Grundvoraussetzung für alle drei Varianten ist, dass das Grundstück an eine Zufahrtsstrasse grenzt und ausreichend Platz bietet. Für einen Carport oder einen Parkplatz braucht es rund 20 Quadratmeter Fläche, für eine Garage samt dem vorgeschriebenen Vorplatz doppelt so viel. Zudem benötigt man immer eine Baubewilligung, aber nicht in jedem Fall wird das Vorhaben genehmigt. Befindet sich die Grundstücksausfahrt an einer verkehrstechnisch ungünstigen Lage – etwa, weil die Sichtverhältnisse ungenügend sind, kann ein Projekt behördlich auch abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn das örtliche Parkplatzreglement die Anzahl der Abstellplätze pro Liegenschaft begrenzt und diese auf dem eigenen Grundstück bereits erreicht ist.
Ein Parkplatz lässt sich relativ einfach realisieren. Gemäss der schweizweit gültigen Norm (SN 640 291a) muss er eine Mindestgrösse von 2.35 mal 5.50 Metern aufweisen. Aus Komfortgründen sollte bei der Breite aber nicht gespart werden. Grenzabstände zu Nachbargrundstücken sind bei Parkplätzen keine einzuhalten. Bei einem Carport oder einer Garage hingegen schon. Reicht der Platz nicht, muss ein Näherbaurecht mit dem betroffenen Nachbarn ausgehandelt werden. Bei einer Garage kommt zudem der vorgeschriebene Abstand zwischen Garageneinfahrt und Strasse hinzu, damit die Sichtverhältnisse vor dem Einbiegen optimal sind.