Damit eine Bank eine Hypothek für eine Liegenschaft gewährt, verlangt sie die Errichtung eines Schuldbriefs im ersten Rang – der so auch im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch stellt die Bank sicher, dass sie ihr Geld auch dann zurückerhält, wenn der Schuldner den Zins nicht mehr bezahlen kann und die Liegenschaft verkauft werden muss. Eine Leserin hat uns in diesem Zusammenhang kürzlich gefragt, ob eine Bank bei einer Erhöhung der Hypothek einen Schuldbriefinhaber im zweiten Rang über die veränderte finanzielle Situation informieren müsse. Die Antwort darauf variiert, je nachdem, ob der Schuldbrief im ersten Rang bereits voll ausgeschöpft wurde oder nicht.
Beträgt die Hypothek beispielsweise 500`000 Franken, besteht aber ein Schuldbrief zugunsten der Bank von über 600`000 Franken, ist eine Erhöhung des Kredits um 100`000 Franken möglich, ohne dass der Inhaber eines Schuldbriefs im zweiten Rang darüber von der Bank informiert werden muss. Zum Teil weiss die Bank nicht einmal, dass ein solcher zweiter Schuldbrief existiert. Dieser ist für sie auch nicht relevant, da ihr eigener Brief im ersten Rang die Hypothek bereits ausreichend absichert. Aus Fairnessgründen sollte man als Besitzer der Liegenschaft einen Darlehensgeber im zweiten Rang aber trotzdem über die Erhöhung der Hypothek informieren, da sich für ihn die Situation im Fall einer Zwangsverwertung der Liegenschaft verschlechtert.
Ist der erste Schuldbrief hingegen schon ausgeschöpft, so wird die Bank die Hypothek nur erhöhen, wenn sie den Schuldbrief im zweiten Rang übernehmen kann. Das bedingt, dass der Liegenschaftsbesitzer den Gläubiger im zweiten Rang ausbezahlt. Wäre dies nicht der Fall, müsste für die Aufstockung der Hypothek ein Schuldbrief im dritten Rang für die Bank errichtet werden. Darauf wird sie in der Regel aber nicht einsteigen, da die Schuld damit nur ungenügend abgesichert sein könnte.