Wie in einem früheren Ratgeber erwähnt, gilt das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons St. Gallen ab dem 1. Oktober 2017. Für Bauherren stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welches Recht auf Baugesuche Anwendung findet, die bis zum Herbst eingereicht werden. In Art. 173 Abs. 1 steht dazu wörtlich: Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren werden nach jenem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat. Dies könnte dahingehend interpretiert werden, dass für alle Baugesuche, über die bis zum 1. Oktober 2017 noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde, das neue PBG massgebend ist. Doch diese Lesart ist gerade für Baugesuche unzutreffend.
Hinsichtlich der Nutzungs- und Bauvorschriften enthält das PBG Bestimmungen zu Bauteilen, Grössenbeschränkungen und Dichteziffern, die nicht direkt auf Baugesuche anwendbar sind, sondern zuerst noch in den kommunalen Zonenplänen und Baureglementen umgesetzt werden müssen. Dies bedeutet namentlich, dass die Aufhebung der Ausnützungsziffer und die Anpassung der grossen Grenzabstände sowohl für bestehende und rechtskräftig bewilligte Bauten als auch Baugesuche, die sich am 1. Oktober im Bewilligungsverfahren befinden oder erst danach eingereicht werden, keine Bedeutung hat. Solange die Gemeinden ihren Rahmennutzungsplan nicht an die Bestimmungen des PBG angepasst haben, gilt ihr altes Baurecht weiter. Es besteht in diesem Fall möglicherweise noch über eine längere Zeit kein neues Recht, das auf Baugesuche angewendet werden kann.
Bauherren müssen entscheiden, ob sie für Bauvorhaben auf das bekannte noch geltende alte Recht setzen oder ob sie in der Erwartung eines günstigeren Rechts zuwarten wollen.
Quelle: «Juristische Mitteilungen 2017/I» des Baudepartements des Kantons St. Gallen