Die Vermietung von Zimmern und ganzen Wohnungen über Online-Buchungsplattformen wie Airbnb wird derzeit in der Politik heiss diskutiert. In erster Linie geht es um die Frage, ob ein Mieter einzelne Zimmer oder die gesamte Wohnung an Touristen untervermieten darf.
Der Mieter einer Wohnung muss grundsätzlich das Einverständnis des Vermieters einholen (Art. 262 OR). Der Vermieter darf die Untervermietung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Unter Juristen besteht nun die Auffassung, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Mieter die Personalien des Untermieters nicht bekannt gibt bzw. im Fall einer Vermarktung an einen unbestimmten Personenkreis nicht bekanntgeben kann. Denn der Anbieter auf einer Online-Plattform muss eine Buchung in der Regel in kurzer Frist bestätigen, in der er die Einwilligung des Vermieters unmöglich einholen kann. Mit der Vermietung ohne Einwilligung läuft der Mieter Gefahr, dass ihm der Vermieter kündigt. Die Frage der Untervermietung über Online-Buchungsplattformen ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Im Wohneigentum gehen die Rechte des Wohnungs- oder Hauseigentümers weiter. In der Regel und unter Einhaltung der örtlichen Nutzungsordnung – namentlich bei Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung – kann der Eigentümer Zimmer oder eine ganze Wohnung vermieten. Allerdings muss sich der Stockwerkeigentümer der nachbarschaftlichen Konflikte bewusst sein, die er mit der Vermietung schafft. Die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft kann die Vermietung einer Wohnung nicht grundsätzlich ausschliessen. Dies würde die Eigentumsrechte zu stark tangieren. Am einfachsten ist es, wenn im Reglement einer neu gegründeten Gemeinschaft die Vermietung auf Online-Plattformen konkret geregelt wird.