In einem Fall vor Bundesgericht ging es um die Frage, ob Pflanzungen auf einem Grundstück im Einzelfall gleich wie Zäune, Abschrankungen oder Teiche als Anlagen gelten und damit bewilligungspflichtig sind. Die Gemeindebehörde Flims war – anders als ein Nachbar – der Ansicht, es bedürfe keiner Baubewilligung für die bereits ausgeführte Umgebungsgestaltung mit Bäumen, Pflanzen und Sträuchern. Das Verwaltungsgericht Graubünden stützte den Entscheid. Nicht so das Bundesgericht. Strittig war gemäss Urteilsbegründung aus Lausanne die Frage, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug sei, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen und ob mit der Realisierung der als Baute oder Anlage geltenden baulichen Massnahme so gewichtige räumliche Folgen verbunden seien, dass ein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle bestehe.
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, welche konkrete Auswirkung eine Pflanzung auf die Umgebung hat. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte und ihre Anordnung sowie ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, dass es die Gemeinde versäumt habe, die Problematik des Schattenwurfs, die Behinderung der Schneeräumung sowie die Verletzung von Abstandsvorschriften und Höhenbeschränkungen zu prüfen.
Die Vorinstanz hatte die Bewilligungspflicht unter anderem darum verneint, weil es sich bei der Bepflanzung um den Ersatz gefällter Bäume handle. Ein Rechtsanspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes habe jedoch die Rechtmässigkeit dieses früheren Zustandes zur Bedingung, sagt «Lausanne». Die Rechtmässigkeit werde jedoch von den Nachbarn bestritten. So wird sich nun das Verwaltungsgericht nochmals im Detail mit dem Fall befassen müssen.
Urteil des Bundesgerichts 1C_235/2016 vom 25. November 2016