Der Umgang mit der Grundstückgewinnsteuer

Dass der Kanton St. Gallen im interkantonalen Vergleich überdurchschnittlich hohe Steuersätze für Grundstückgewinne hat, haben wir in diesen Spalten bereits erwähnt. Hier will sich der Immobilienratgeber der Frage widmen, wer die Steuer wann abführen muss und wer dafür haftet. Im Gespräch mit einer Steueramtsmitarbeiterin aus einem Innerschweizer Kanton kam die Sprache beiläufig auf einen konkreten Fall, in dem das Steueramt die Grundstückgewinnsteuer beim Käufer und jetzigen Besitzer einer Liegenschaft eintreiben musste. Das war ein stattlicher fünfstelliger Betrag und hätte – mit Blick auf unsere Steuersätze – auch gut und gerne sechsstellig sein können.

Was war geschehen? Grundsätzlich schuldet der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer. Denn er hat den Mehrwert zwischen seinem ursprünglichen Kauf- und dem jetzigen Verkaufspreis realisiert. Bleibt er aber die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, kann die Behörde ein gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen. Und dann haftet der jetzige Eigentümer, also der Käufer, für die Steuer. Bei der Verhandlung über den Kauf einer Liegenschaft sollte darum immer die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer thematisiert werden.

Es ist für beide Parteien von Nutzen, die voraussichtliche Höhe der Abgabe vorgängig vom Steueramt berechnen zu lassen. Sodann sollte die Sicherstellung im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden, beispielsweise mit einer Zahlung auf ein Sperrkonto, einer Vorauszahlung an das Steueramt oder bei der definitiven Kaufpreiszahlung mit direkter Überweisung des entsprechenden Betrages an das Steueramt. Der Grundbuchverwalter kennt die entsprechenden Vereinbarungen.

Unter http://www.steuern.sg.ch macht die kantonale Steuerbehörde im Übrigen «Formulierungsvorschläge des Grundbuchinspektorates betreffend Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer» (Steuerbuch StB 227 Nr. 2).