Ein Berner Landwirt hat die Rechnung ohne die Richter in Lausanne gemacht. Er hatte sich den Abbruch eines Hauses und den Neubau eines Betriebsgebäudes mit zwei Wohnungen auf seinem Hof in der Landwirtschaftszone bewilligen lassen. Die Baupolizei stellte jedoch im Nachgang fest, dass er zum einen die Wohnungen an Personen ohne Bezug zum Betrieb vermietet hatte. Zum andern wies das Wohnhaus zahlreiche Abweichungen von der Bewilligung auf, unter anderem diverse grosse Fenster in einem Abstellraum.
Das Bundesgericht stützt nun das Urteil der Vorinstanz mit einem Verbot der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der beiden Wohnungen und der Anordnung des Rückbaus der Fenster im Abstellraum. Das Berner Baugesetz verlangt, dass für Bauten, die ohne oder in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt werden, ein Benutzungsverbot zu erlassen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Das Gericht erläutert weiter, dass eine Wiederherstellung aus Gründen der Verhältnismässigkeit unterbleiben könne, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist, die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder der Bauherr in gutem Glauben davon ausging, die Nutzung stehe mit der Baubewilligung in Einklang. All dies sei nicht gegeben.
Da die Wohnungen von Anfang an landwirtschaftsfremd genutzt wurden, könnten diese nicht als rechtmässig erstellt gelten. Demnach komme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und in Anbetracht der andauernden schwerwiegenden Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sogar ein Abbruchbefehl in Frage. Auch ging das Bundesgericht von einer möglichen unerlaubten Wohnnutzung des mit Fenstern versehenen Abstellraums aus und stützte die Anweisung zum Rückbau.
Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016