Das oberste Gericht hatte in einem Fall Recht zu sprechen, der auf eine Immobilienbewertung aus dem Jahr 2006 zurückgeht. A hatte die Bewertung eines Kaufobjekts in Auftrag gegeben und das Objekt schliesslich zum Preis von CHF 620 000 gekauft. In der Bewertung war fälschlicherweise eine Parkierungsmöglichkeit auf dem Grundstück ausgewiesen worden, was sich im Nachhinein als falsch herausstellte. A klagte nun gegen den Schätzungsexperten auf Schadenersatz in der Höhe eines Minderwertes von CHF 145 000.
«Lausanne» hatte den Fall bereits einmal auf dem Pult. Damals hob das Gericht das Urteil der Vorinstanz auf, wonach A nie einen Schadensnachweis erbracht habe. Bezirks-, Ober- und nun Bundesgericht beschäftigten sich im aktuellen Verfahren mit der Frage der Schadensbemessung. Im gesamten Verfahren waren mehrfach Experten und Gutachter beigezogen worden, deren Fachurteil aber die gerichtliche Prüfung in keinem Fall überstanden. Schliesslich stellte das Obergericht eigene Berechnungen an und bezifferte die Ersatzbeschaffung eines Parkplatzes in der Umgebung mit CHF 10 000 bis 15 000 und die Komforteinbusse mit CHF 32 500. Daraus leitete die Vorinstanz eine Wertminderung von CHF 45 000 ab. Die Richter in Lausanne stützten diese Berechnung und wiesen die Beschwerde von A ab. Der Schätzungsexperte muss A somit CHF 45 000 nebst 5% Zins seit dem 11. Juli 2006 entrichten. Wahrscheinlich dürften für beide Parteien nochmals Kosten in mindestens dieser Höhe für das Verfahren angefallen sein.
Die Lehre daraus? Es ist immer sinnvoll, beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft einen Sachverständigen beizuziehen. Dabei sollte auf einen Fachausweis des Experten geachtet werden. Und selbst diesem können Fehler unterlaufen, weshalb das Ergebnis immer zu hinterfragen ist.
Urteil 4A_49/2012 vom 7. Mai 2012 und 4A_612/2015 vom 9. Mai 2016