Das Halten von Kleintieren zu Hobbyzweck ist in der Wohnzone grundsätzlich zulässig, allerdings sind mit der Haltung Auflagen verbunden. Die Wohnzone ist gemäss Art. 11 des St. Galler Baugesetzes in erster Linie für die Wohnnutzung bestimmt. Die Baurekurskommission des Kantons Zürich stufte die Hobbynutzung grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung ein. Das Wohnen werde unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner die Möglichkeit hätten, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachzugehen. Dies verhalte sich auch dann nicht anders, wenn Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässige Hühnerhaltung – und darum ging es im fraglichen Fall – falle nicht anders als das Halten von Hunden oder das Basteln in einer Hobbywerkstatt unter den Begriff der Wohnnutzung und erweise sich daher als zonenkonform. Allerdings dürfe diese rein privaten Zwecken dienen.
Die Haltung von Hühnern und insbesondere von Hähnen führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere erzeugen durch Gackern und Krähen Lärm und produzieren Mist. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen.
Neben quantitativen Einschränkungen durch Bestimmungen der maximal zulässigen Anzahl Tiere können die Baubehörden im Rahmen des Umweltrechts konkrete Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten. Geruchsemissionen sind für neue Anlagen durch die zuständige Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.