Damit der Haus- oder Wohnungskauf nicht zur Falle wird, gilt es nebst anderem den Umgang mit der Grundstückgewinnsteuer zu beachten. Erzielt der Verkäufer einer Liegenschaft mit der Differenz aus seinem damaligen Kaufpreis und dem jetzigen Verkaufspreis einen Gewinn, erhebt die öffentliche Hand Anspruch auf einen teilweise stattlichen Anteil. Damit dies so unproblematisch ist, wie es auf den ersten Blick aussieht, muss der Käufer der Liegenschaft auf eine Sicherstellung bestehen. Die Steuerbehörde fordert die Gewinnsteuer zwar grundsätzlich beim Verkäufer der Liegenschaft ein. Für die Steuer haftet aber das Grundstück und damit der im Grundbuch eingetragene Eigentümer – und dies ist zum Zeitpunkt der Steuererhebung bereits der neue Besitzer. Dies bedeutet, dass bei Fehlen eines zahlungsfähigen Verkäufers der Käufer die Steuer bezahlen muss. Die Grundstückgewinnsteuer wird darum meist sichergestellt, insbesondere auch, weil es sich dabei um hohe Beträge handeln kann.
Theoretisch besteht sogar die Möglichkeit, dass das Grundstück zusätzlich noch für eine Grundstückgewinnsteuer aus einer früheren Handänderung haftet, so beispielsweise für die aufgeschobene Gewinnsteuer aus einem Erbgang oder bei der Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich mit dem Notar über die Möglichkeiten zur Sicherstellung zu unterhalten und beim Gemeindesteueramt Erkundigungen einzuholen. Im Kaufvertrag muss ausdrücklich festgehalten werden, wie die Sicherstellung geregelt wird. Eine gängige Lösung ist, dass der Verkäufer den zu erwartenden Steuerbetrag im Voraus beim Steueramt oder auf ein Sperrkonto einer Bank einzahlt.
Eine Überraschung kann es auch mit notariellen und grundbuchamtlichen Gebühren geben. Denn dafür besteht ohne anderslautende Vertragsbestimmungen Solidarhaftung der Vertragsparteien.