Wer bauliche Veränderungen an einer Liegenschaft vornimmt, braucht meistens eine Baubewilligung. Davon ausgenommen sind in der Regel nur kleinere Eingriffe – etwa die Erneuerung eines Bades oder das Herausbrechen einer nicht tragenden Wand. Für alle anderen baulichen Veränderungen ist entweder ein ordentliches oder ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren notwendig – letzteres wird zum Teil auch als Anzeigeverfahren bezeichnet. Welches Verfahren wann zur Anwendung kommt, kann zwar von Kanton zu Kanton variieren, die Grundsätze sind aber ähnlich.
Das vereinfachte Verfahren (Anzeigeverfahren) kann zur Anwendung kommen, wenn kein öffentliches Interesse tangiert wird und es keine oder nur wenige zur Einsprache Berechtigte gibt. Könnten beispielsweise nur wenige Nachbarn eine Einsprache gegen das Bauprojekt machen, und geben diese vorab schriftlich ihr Einverständnis dazu, kann die Bewilligung meist im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Typische Beispiele für solche Projekte sind der Einbau von Dachflächenfenstern oder die Isolation von Fassade und Dach. In der Regel braucht es beim vereinfachten Verfahren keine Bauprofile und die Bewilligung wird relativ schnell erteilt – üblicherweise innert zwei Monaten. Nicht angewendet werden kann das Verfahren bei Bauten ausserhalb der Bauzone und meist auch nicht bei solchen mit Schutzauflagen.
Bei diesen Liegenschaften und bei allen anderen Bauprojekten, die nicht die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren erfüllen, braucht es ein ordentliches Verfahren. Dieses dauert in den meisten Gemeinden mindestens drei Monate und die geplanten Veränderungen müssen mittels Bauprofilen ausgesteckt werden. Zudem können alle Berechtigten dagegen Einsprache erheben.