Das Bundesgericht hat unlängst das Urteil in einem Streit zwischen einem Bündner Landwirt und seinem Onkel um eine Hütte auf einem Maiensäss gesprochen. Der Onkel hatte 1977 auf dem Grundstück seines Bruders, der Vater des heutigen Landwirts, eine Alphütte errichtet. Weil es zu Unstimmigkeiten kam, forderte der Onkel nun, dass die Alphütte zu seinen Gunsten abparzelliert werde oder der Neffe ihm CHF 320 000.– nebst Zinsen zahle. Der Onkel bekam in keiner Instanz Recht.
Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid wie folgt: Die vom Onkel auf dem Grundstück seines Bruders gebaute Maiensässhütte ist mit dem Bau auf fremdem Grund Eigentum seines Bruders geworden. Der Onkel hat sein Eigentum am dazu verwendeten Material bereits mit dem Bau endgültig verloren. Das Zivilgesetzbuch (Art. 671-673) sieht für diesen Fall immerhin einen Ausgleich zwischen den Interessen des Onkels als Materialeigentümer und seines Bruders als Grundeigentümer vor. Sie gewährten dem Materialeigentümer unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf Trennung und Herausgabe des Materials, auf Ersatz, falls eine Trennung von Material und Boden nicht erfolgt, oder auf Zuweisung des Eigentums an Bau und Boden.
Diese Ansprüche können jedoch nur gegen den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Bauens oder gegen seinen «Universalsukzessor», aber nicht gegen einen Einzelrechtsnachfolger geltend gemacht werden. Was heisst das? Hätte der Vater des heutigen Landwirts das Maiensäss vererbt, wäre der Sohn wohl ersatzpflichtig geworden. Der Vater hat seinem Sohn das Land jedoch zu Lebzeiten verkauft. Der Käufer muss für die Forderung des Onkels nicht geradestehen.
Die Lehre daraus? Wer auf fremdem Boden baut, sollte sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein und diese mittels Vertrag und Grundbuch regeln.
Urteil 5A_719/2015 vom 1. März 2016