In Uznach entbrannte 2012 ein Streit unter Nachbarn, ob eine an der Ostseite eines Zweifamilienhauses angebaute Sauna den erforderlichen Grenzabstand einhalte oder nicht. Das Bundesgericht verneinte und wies die Beschwerde des Bauherrn ab.
Die Nachbarn hatten zwar vertraglich vereinbart, dass der Bauherr mit einem geplanten Anbau den Grenzabstand gemäss Baureglement der Gemeinde unterschreiten dürfe. Im Einspracheverfahren stellt sich der Nachbar aber auf den Standpunkt, die Sauna stelle eine unzulässige Erweiterung der Hauptbaute dar. Das Baureglement hält fest, dass An- und Nebenbauten mit Zustimmung des Nachbarn einen Grenzabstand von drei Metern unterschreiten dürfen, sofern sie nicht ganz oder teilweise bewohnt sind. Baudepartement und Verwaltungsgericht waren der Auffassung, dass die Sauna durch Farbe, Materialisierung und Dachgestaltung optisch als vollständig in die Hauptbaute integriert erscheine und damit als Erweiterung der Hauptbaute gelten müsse. Im Übrigen sei selbst bei Annahme einer Anbaute mindestens ein Grenzabstand von drei Metern einzuhalten, weil es sich bei der Sauna mit Verbindung zu Bad und Terrasse um einen teilweise bewohnten Raum handle. Beim Bauvorhaben hätte der Grenzabstand aber nur zwei Meter betragen.
Zu beurteilen war ferner, ob der Nachbar treuwidrig Einsprache erhoben hat, weil er dem Bauherrn doch vertraglich ein Näherbaurecht eingeräumt hatte. Das Bundesgericht stützte die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach der Nachbar mit dem Vertrag nicht auf sein Recht verzichtete. Er hatte explizit sein Einverständnis nur für eine Anbaute, nicht jedoch für die Erweiterung der Hauptbaute gegeben. Das Gericht zog dabei nicht nur den Vertrag, sondern auch den Schriftwechsel zwischen den Nachbarn in Erwägung.
Urteil 1C_440/2015 vom 21. Januar 2016