Gehört zur Erbmasse einer verstorbenen Person eine Liegenschaft oder ein Grundstück, geht das Eigentum daran unmittelbar im Zeitpunkt des Todes auf die Erbengemeinschaft über. Solange der Erbfall nicht abgeschlossen ist, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Erst wenn die Erbteilung vollzogen ist, erhalten die Erben das Recht, über die einzelnen ihnen zugesprochenen Werte der Erbschaft individuell zu verfügen. Das bedeutet, dass kein Erbe ohne Vollmacht der anderen Erben allein über die Liegenschaft verfügen kann. Auch kann er sie nicht auf seinen Namen im Grundbuch eintragen lassen. Formelle Voraussetzung für die Erbteilung sind namentlich Nachlassinventar und Erbteilakt.
Da der Erbgang regelmässig mehr Zeit als erwartet in Anspruch nimmt, ist es wichtig, gewisse Fristen zu beachten. Nachlassinventar und Erbteilakt sowie die notwendigen Beilagen sind im Kanton St. Gallen innert vier Monaten seit dem Tod des Erblassers dem kantonalen Steueramt einzureichen. Die Erbengemeinschaft sollte zudem binnen zweier Jahre mit dem Eintrag des Erwerbs zur gesamten Hand im Grundbuch eine Steuerbefreiung für die Eigentumsübertragung des Grundeigentums an die Erbengemeinschaft erwirken.
Wird der Eintrag nicht fristgerecht vorgenommen, wird von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft eine erste Handänderungssteuer erhoben. Massgebend für die Veranlagung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei der späteren Erbteilung haben der oder die übernehmenden Erben eine zweite Handänderungssteuer auf dem anwachsenden Teil zu entrichten.
Ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wird das Grundeigentum direkt und vollumfänglich auf ihn übertragen. Diese Handänderung «unter Ehegatten» bleibt in jedem Fall steuerfrei.