Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erhob eine Nachbarin Einsprache gegen die geplante Nutzung eines Carportdachs als Sitzplatz. Die Gemeinde wies die Einsprache ab. Dagegen gelangte die Einsprecherin mit Rekurs ans Baudepartement und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, der Carport könne nicht als eingeschossige Nebenbaute angesehen werden. Durch den Sitzplatz auf dem Dach des Carports handle es sich um eine zweigeschossige Baute, die den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten habe.
Das anwendbare Baureglement definiert Nebenbauten als freistehende, mit dem Hauptgebäude baulich nicht verbundene eingeschossige Bauten, die einen verminderten Grenzabstand von drei Metern einzuhalten haben.
Das Baudepartement erwog in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des kommunalen Baureglements, Geschosse oder Stockwerke seien durch Decken begrenzte Ausschnitte eines Gebäudes. Offene, ungedeckte Dachterrassen fielen nicht unter den Begriff «Geschoss». Es fehle ihnen der begriffsnotwendige horizontale und vertikale Abschluss. Ungedeckte Dachterrassen dienten zudem witterungsbedingt nur zeitweise dem Aufenthalt von Menschen. Entsprechend seien offene Dachterrassen auch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht zu berücksichtigten. Auch wenn vorliegend das Dach des Carports teilweise, das heisst auf zwei Seiten, mit einer Absturzsicherung umgeben sei, werde daraus kein eigenständiges, zusätzliches Geschoss. Vorliegend ergebe sich, dass die Nutzung des Carportsdachs nicht dazu führe, dass dadurch ein zusätzliches Geschoss entstehe. Dementsprechend bestätigte das Baudepartement den Entscheid der Vorinstanz und wies den Rekurs ab.
Entscheid des Baudepartementes des Kantons St. Gallen, Nr. 50/2015 vom 24. Juli 2015, publiziert in Juristische Mitteilungen 2015 / III des Baudepartementes.