Der Nachbar eines Grundstücks in St. Gallen St. Fiden ist mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht abgeblitzt, mit der er den Neubau einer Kirche verhindern wollte. Er hatte gegen das Baugesuch ins Feld geführt, das Grundstück sei für den betreffenden Zweck nicht ausreichend erschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen verlangen für eine ausreichende Erschliessung unter anderem eine für die betreffende Nutzung entsprechende Zufahrt. Eine solche besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Baute als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste – Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr usw. – sichergestellt ist. Sie muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer, namentlich der Fussgänger gewährleisten. Bei der Beurteilung der Erschliessung kommt den kommunalen und kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu, der vom Bundesgericht bei schlüssiger Begründung auch respektiert wird.
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, es bestehe keine hinreichende Zufahrt, da für die zu erwartenden 300 Kirchgänger nur gerade 16 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zur Verfügung stünden. Dem hält das Bundesgericht entgegen, dass Parkplätze als Einrichtung für den ruhenden Verkehr grundsätzlich nicht zu den notwendigen Erschliessungselementen zu zählen sind. Auch schreibt die Stadt St. Gallen keine Pflichtparkplätze vor.
Im Weiteren verfing auch die Bemängelung der Verkehrssicherheit für die Kirchenbesucher nicht. Das Bauvorhaben biete im Aussenbereich genügend Platz für die Besucher, so dass ein Zusammenstoss mit anderen Verkehrsteilnehmern vermieden werden könne.
Urteil 1C_291/2015 vom 16. Oktober 2015