«Nach dem Kauf eines Einfamilienhauses hat uns der Stromversorger dazu aufgefordert, eine Installationskontrolle der elektrischen Installationen vornehmen zu lassen.» – Eine solche Aufforderung mag für Käufer überraschend sein, sie beruht aber auf einer rechtlich verbindlichen Grundlage. Eigentümer sind von Gesetzes wegen – konkret durch die «Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen» des Bundes – verpflichtet, die elektrischen Installationen in ihrer Liegenschaft zu unterhalten und periodisch kontrollieren zu lassen.
Die Verordnung sieht je nach Art der Liegenschaft verschiedene Kontrollperioden – 5, 10 oder 20 Jahre – vor. Für nicht-gewerbliche Nutzungen und ohne Publikumsverkehr – also typischerweise bei Wohnnutzungen – sind es 20 Jahre. Eine Ausnahme stellen Handänderungen dar. Wechselt ein Wohnobjekt die Hand, so muss die periodische Installationskontrolle vorgenommen werden, sofern die letzte ordentliche Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Die Eigentümer werden durch den Stromversorger unter Ansetzung einer Frist zur Beauftragung der Kontrolle aufgefordert. Diese kann durch ein anerkanntes Kontrollorgan seiner Wahl erfolgen, jedoch nicht durch den Installateur, der an einer allfälligen Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war. Das Kontrollorgan stellt einen Sicherheitsnachweis aus, der an den Stromversorger eingereicht werden muss. Oder die Fachperson stellt Mängel fest, die je nach Gefahrenpotenzial sofort bzw. in einer angesetzten Frist behoben werden müssen.
Aus der Verordnung ergibt sich übrigens noch eine weitere Pflicht des Eigentümers: Er hat sämtliche technische Unterlagen der Installation, die ihm vom Planer oder Ersteller ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer aufzubewahren.