Viele private Vermieter fühlen sich mit der Situation überfordert, wenn ihr Mieter seiner vertraglichen Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses für die Einliegerwohnung, das Einfamilienhaus im Familienbesitz, die Garage oder den Gewerberaum nicht nachkommt. Man kennt sich persönlich und will dem Mieter nichts Böses. Vertröstung und Beschwichtigungen resultieren bald in einem ansehnlichen Ausstand. Dabei wäre es wichtig, rasch zu handeln, um einen grösseren Verlust zu vermeiden.
Das Mietrecht ist hinsichtlich des Zahlungsverzugs klar: Ist der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann der Vermieter eine Zahlungsfrist ansetzen und androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird. Die angesetzte Frist muss bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage betragen (Art. 257d Abs. 1 OR). Bei der Fristansetzung hat der Vermieter den ausstehenden Betrag zu nennen und muss darauf hinweisen, ausserordentlich zu kündigen, falls die Zahlung in der Frist nicht eingeht.
Bezahlt der Mieter innerhalb der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter die Wohn- und Geschäftsräume mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monates kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Bei der Ansetzung einer Zahlungsfrist und bei der Kündigung sind verschiedene Formvorschriften einzuhalten, namentlich die Verwendung des offiziellen Formulars für die Kündigung und die Zustellung an alle Mieter bzw. auch an den Ehegatten oder den eingetragenen Partner bei Familienwohnungen.
Um die ausstehenden Mietzinse einzutreiben, muss der Vermieter sodann die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einleiten. Er kann dieses Verfahren bei mehreren Mietern, gegen einen oder alle Mieter anstrengen.