Das Bundesgericht weist in einem jüngst ergangenen Urteil die Beschwerde eines Mieters ab, der auch bei den Vorinstanzen mit seiner Forderung nach Rückerstattung, Mietzinsreduktion und Schadenersatz wegen Schimmelbildung nicht durchgedrungen war. Das erstinstanzliche Gericht setzte einen Gutachter ein. Dieser kam zum Schluss, dass die Hauptursache für die zu hohe Luftfeuchtigkeit das Trocknen von Wäsche in der Wohnung war. Weiter stellte er fest, dass der Mieter zu wenig oder gar nicht lüftet und dass bei Verzicht des Mieters auf das Wäschetrocknen und bei regelmässiger Lüftung des Mietobjektes – nämlich täglich dreimal zehn Minuten – keine Feuchtigkeitsprobleme zu erwarten gewesen wären. Bauliche Mängel am Mietobjekt konnte der Experte als Grund für die zu hohe Luftfeuchtigkeit ausschliessen. Der Mieter tut also gut daran, auf das Wäschetrocknen in der Mietwohnung ganz zu verzichten oder aber die Wohnung zumindest regelmässig zu lüften, andernfalls der Vermieter im Falle der Schimmelpilzbildung Ansprüche gegen den Mieter geltend machen könnte – und nicht umgekehrt.
Die Sorgfaltspflicht gebietet dem Mieter, die Mietsache im Rahmen des vertragsgemässen Gebrauchs schonend zu behandeln und unnötige Schädigungen zu vermeiden. Ebenso unter die Sorgfaltspflicht fällt die Auflage, dass der Mieter die Mietsache im Sinne der Hygiene und der Gesundheit in sauberem Zustand zu halten hat. Dies schliesst ein, dass eine Wohnung nach den einschlägigen Empfehlungen regelmässig gelüftet werden muss.
Ist der Mieter für den Schimmelbefall verantwortlich, muss er diesen auf eigene Kosten beseitigen lassen und für allfällige Folgeschäden aufkommen. Dazu muss ihm der Vermieter jedoch seine alleinige oder überwiegende Verantwortung zweifelsfrei nachweisen.
BGer 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015