«Mein Nachbar mäht regelmässig am Abend seinen Rasen mit dem Motormäher. Darf er das? Wir fühlen uns dadurch sehr gestört.» – Die Regelung der Lärmimmissionen obliegt den Gemeinden, die Ruhezeiten und Nachtruhe in einem Reglement festlegen – in den Gemeinden des Kantons St. Gallen dem Immissionsschutzreglement. Die Stadt St. Gallen hat beispielsweise eine Ruhezeit an Werktagen von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie eine Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr festgelegt. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit ganztags.
Wo nichts anderes erwähnt ist, darf der Rasen nur ausserhalb der Ruhezeiten und der Nachtruhe gemäht werden, also im erwähnten Beispiel von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 20.00 Uhr an einem Werktag. Ausserhalb dieser Zeiten droht eine Busse. Möchte man auf seiner Terrasse mit Gästen den lauen Vorabend geniessen, während der Nachbar genau in diesem Moment den Rasen mähen will, hat man dagegen keine (rechtliche) Handhabe und kann allenfalls gutnachbarschaftliche Beziehungen in die Waagschale werfen.
Ob der Nachbar spät abends und am Sonntag einen mit Muskelkraft betriebenen und damit nicht immissionsrelevanten Handmäher verwenden oder sonst welche Gartenarbeiten erledigen darf, hängt massgeblich von den Sitten und Gebräuchen am Ort ab. Gerade an einem Sonn- und Feiertag könnten sich Nachbarn dadurch in ihrem Empfinden gestört fühlen und eine ideelle Immission geltend machen.