Das Bundesgericht hat unlängst die Voraussetzungen für die Entschädigung in Folge einer Unterschutzstellung in Erinnerung gerufen. In einem Fall aus dem Kanton Zürich war ein Gebäude auf einem grösseren Grundstück durch die Gemeinde unter Denkmalschutz gestellt worden. In der Folge entbrannte unter anderem ein Rechtsstreit darüber, ob es sich bei der Unterschutzstellung um eine materielle Enteignung handelt und ob damit die Voraussetzung für eine Entschädigungspflicht der Gemeinde gegeben ist.
Das oberste Gericht bekräftigte in seinem Urteilsspruch frühere Urteile, wonach Schutzmassnahmen solange keine materielle Enteignung darstellen, als dem Eigentümer weiterhin eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung seiner Liegenschaft möglich ist. Im besagten Fall wiesen die Richter darauf hin, dass die Intensität von Eigentumsbeschränkungen mit Blick auf die gesamte Parzelle zu prüfen sei. Die durch eine Unterschutzstellung hervorgerufenen Nutzungseinschränkungen seien nicht nur für das fragliche Gebäude zu ermitteln, ohne die auf seinem Umschwung verbleibenden baulichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Eine materielle Enteignung – und damit die Voraussetzung für eine Entschädigung – kann in zwei Fällen vorliegen: Erstens, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch der Baute untersagt oder stark eingeschränkt wird. Zweitens, wenn die Einschränkung zwar weniger weit geht, das Opfer einzelner Personen gegenüber der Allgemeinheit aber unzumutbar wäre, wenn keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist eine künftige Nutzung nur zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen.
Urteil 1C_725/2013 vom 8. April 2015