Das Bundesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Bedingungen Einsicht in das Grundbuch gewährt werden müsse. Die Erben einer Liegenschaft hatten Einblick in die nicht frei zugänglichen Grundbuchbelege verlangt. Ihr Miterbe hatte die Liegenschaft im Rahmen einer partiellen Erbteilung zum Preis zugesprochen erhalten, der sich aus einem vorliegenden Kaufangebot eines Dritten ergab. Nun vermuteten sie, dass der Miterbe der Erbengemeinschaft ein höheres, mutmasslich ebenfalls bereits vorliegendes Kaufangebot unterschlagen hatte. Sie wollten klären, zu welchem Preis die Liegenschaft nun tatsächlich verkauft worden war und auf welchem Angebot der Vertrag beruhte.
Die Einsichtnahme in nicht frei zugängliche Grundbuchbelege wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten bedarf eines schutzwürdigen Interesses. Dieses muss mit den entgegenstehenden Interessen des Grundeigentümers, insbesondere dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses, abgewogen werden und durch die Einsichtnahme in geeigneter Weise befriedigt werden können.
Das Interesse, mittels Einsicht in den Kaufvertrag den Zeitpunkt des Angebots zu erfahren, wurde vom obersten Gericht höher gewichtet als das Geheimhaltungsinteresse der Parteien über den Grundstückkaufvertrag, weshalb es das Gesuch um Einsichtnahme in die Grundbuchbelege guthiess. Ob der Miterbe seine Familienangehörigen übervorteilt hat, war nicht Inhalt des Verfahrens und entzieht sich unserer Kenntnis.
Bundesgerichtsentscheid 5A_502/2014 vom 2.2.2015
Korrigendum: Ratgeber vom 27. März 2015 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die UVG-Beitragspflicht für Löhne von Haushalthilfen in Privathaushalten gilt anders als erwähnt uneingeschränkt. Besondere Regelungen bestehen nur für Betriebe, die ausschliesslich Arbeitnehmer bis zu einem Jahreslohn von CHF 2300.– beschäftigen.