Das Zürcher Obergericht hatte sich unlängst mit einem «Familienstreit» der besonderen Art zu befassen. Ein alteingesessenes Modegeschäft unweit des Zürcher Paradeplatzes war 1960 im Zuge der Erbschaftsregelung in eine Eigentümergesellschaft für die Liegenschaft und in eine Gesellschaft für das Modegeschäft aufgespaltet worden, wobei sich das Modeunternehmen in der Liegenschaft einmietete. Der Mietzins beträgt aktuell rund CHF 980’000.– pro Jahr, zuzüglich eines Zuschlags von 2% des CHF 13 Mio. übersteigenden Nettojahresumsatzes.
Die Eigentümerin der Liegenschaft kündigte das Mietverhältnis per Ende Juni 2015. Nun stritten sich die Parteien unter anderem über eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Eigentümerin begründete die Kündigung damit, dass der Mietzins nicht mehr der Marktüblichkeit entspreche. Tatsächlich ist zu vernehmen, dass ein Luxusgüterunternehmen bereit ist, fast dreimal so viel Miete zu bezahlen.
Vor den Schranken des Gerichts stehen zwei Brüder und Urenkel des Gründers. Der Modeunternehmer der beiden argumentierte vor Gericht, er habe vor dem Hintergrund der 130-jährigen Firmen- und Familientradition nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. Um eine adäquate Alternative zu finden, forderte er eine Erstreckung des Mietverhältnisses um vier Jahre bis 2019.
Mietverhältnisse können um höchstens um sechs Jahre erstreckt werden. Das Gericht berücksichtigt dabei die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten sowie die Marktverhältnisse. In Würdigung aller Aspekte bestätigte nun das Obergericht den Entscheid der Vorinstanz, das Mietverhältnis um lediglich ein Jahr zu erstrecken.
Die Moral: Bei solchen Summen ist schlecht beraten, wer auf die Familientradition vertraut.
Zürcher Obergericht NG140003-O/U vom 5. November 2014