Seit dem 1. Januar 2015 gelten revidierte Brandschutzvorschriften. Entgegen dem allgemeinen Trend, Vorschriften zu verschärfen, hat die zuständige Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF vor allem wirtschaftliche Kriterien berücksichtigt. So soll der vorbeugende Brandschutz volkswirtschaftlich künftig nicht mehr kosten als er nützt. Das ist ein bemerkenswerter und vorbildlicher Ansatz.
Die Revision bringt zahlreiche Erleichterungen. Da Brandschutzmassnahmen bei Gebäuden «mit geringen Abmessungen» vergleichsweise teuer sind und statistisch wenig zum Personenschutz beitragen, sind künftig mit Ausnahme der Länge der Fluchtwege keine Brandschutzmassnahmen mehr zu beachten. Ausgenommen davon sind lediglich Gebäude mit einer Holzfeuerung und Brennstofflagerung.
Als Gebäude «mit geringen Abmessungen» gelten solche mit maximal zwei Geschossen über Terrain und maximal einem Untergeschoss, mit weniger als 600 m2 Geschossfläche, ohne Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung sowie Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss.
Unter diesen Gebäudetypus fallen namentlich das Einfamilienhaus sowie der Gewerbebetrieb mit Wohnung im Obergeschoss. In Einfamilienhäusern entfällt die Trennung von Wohnhaus und Garage bzw. Heizung in verschiedene Brandabschnitte, sofern keine Holzzentralheizung installiert ist. Neu beträgt die zulässige horizontale Fluchtwegdistanz 35 m statt wie bisher 20 m. Gebäude in Holzbauweise können neu bis zu acht Geschosse umfassen.
Anpassungsbedarf an bestehenden Gebäuden besteht grundsätzlich nicht. Es gilt die Bestandesgarantie. Im Hinblick auf Sanierungen darf vielmehr mit Erleichterungen gerechnet werden.