Über das Grundstück des Eigentümers A führt eine Leitung zum Grundstück von Eigentümer B. Das Grundstück von A ist dafür im Grundbuch mit einer Dienstbarkeit belastet, dasjenige von B dienstbarkeitsberechtigt. Nun möchte A die Linienführung ändern. Er ist grundsätzlich dazu berechtigt, solange die neue Führung gemäss Art. 742 Abs.1 ZGB «nicht weniger geeignet ist». So weit, so gut. Aber wer trägt die Kosten für die Verlegung? Der Belastete, werden die einen sagen, der Berechtigte, die andern. Jeder hat Recht, je nachdem, wann der Anspruch auf Erstattung der Kosten entstanden ist.
Es ist so: Am 1. Januar 2012 trat eine Teilrevision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Dabei wurde der scheinbar unbedeutende Art. 742 Abs. 3 ZGB ersatzlos gestrichen, der da lautete: «Auf die Verlegung von Leitungen werden im Übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.» Die Aufhebung hat zur Folge, dass seit dem 1. Januar 2012 der Dienstbarkeitsbelastete A die Kosten zu tragen hat. Davor war es der Berechtigte, was viele Beobachter als stossend erachteten.
Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Kostentragungsanspruch entstanden ist. Das ist nach geltender Rechtsmeinung derjenige Zeitpunkt, in dem die effektiven Kosten feststehen, also gemeinhin nach Beendigung und Abrechnung der Arbeit. Ebenso hat der belastete A die Nachführung des Grundbuchplans zu berappen.
Für die Verlegung der Leitung braucht es übrigens die Zustimmung des dienstbarkeitsberechtigten B. Er darf die Zustimmung jedoch nicht verweigern, wenn mit der neuen Lage der Leitung keine Verschlechterung verbunden ist. Im Fall der Verweigerung oder im Streitfall über die Zumutbarkeit entscheidet der Richter.