«In unserer Stockwerkeigentümer-Liegenschaft gibt es immer wieder Auseinandersetzungen über die Haltung von Haustieren. Nun ist für die bevorstehende Stockwerkeigentümerversammlung ein Antrag über das Verbot der Heimtierhaltung in der gesamten Liegenschaft traktandiert. Wie soll ich mich verhalten?»
Ein solches, namentlich nachträglich erlassenes, umfassendes Verbot greift tief in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Stockwerkeigentümers ein. Es gilt zwar ein grundsätzliches Gebot zur Rücksichtnahme. Art. 712a Abs. 2 OR umschreibt die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die gemeinschaftlichen Bauteile sowie Anlagen und Einrichtungen. Ob sich allerdings ein Tierhalteverbot darunter subsummieren lässt, ist mindestens fraglich.
Experten vertreten denn auch die Auffassung, ein absolutes Verbot zur Haustierhaltung sei unzulässig, da es sich nicht durch ein entsprechend schützenswertes Interesse der Gemeinschaft rechtfertigen lasse. Ein generelles Haustierhaltungsverbot könnte daher nur im Begründungsakt der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder durch einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Stockwerkeigentümer im Reglement festgelegt werden und ist auch nur zu rechtfertigen, wenn besondere Konstellationen vorliegen. Jeder in der Versammlung unterlegene Eigentümer hätte demnach im genannten Beispiel die Möglichkeit, den Richter anzurufen und die Aufhebung des nicht rechtmässig gefassten Beschusses zu erwirken.
Grundsätzlich ist es ratsam, die Nutzungsfreiheit nicht durch Detailbestimmungen im Reglement unnötig einzuschränken. Ein zielführender Weg kann dagegen sein, in der Hausordnung Bestimmungen zu erlassen, die eine Handhabe bieten, beispielsweise die Festlegung einer Höchstzahl von Haustieren oder eine Leinenpflicht für Hunde auf dem Areal.