«Kann ein Stockwerkeigentümer von der Gemeinschaft zum Unterhalt seiner Eigentumswohnung verpflichtet werden?» – Spontan würde man diese Frage möglicherweise verneinen. Doch die gesetzlichen Bestimmungen legen fest, dass «jeder Stockwerkeigentümer verpflichtet ist, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist». Dafür hat der Stockwerkeigentümer die Kosten selber zu tragen. Die Unterhaltspflicht für die Gebäudeteile im Sonderrecht geht weiter als jene eines Grundstückeigentümers, der von Gesetzes wegen angehalten ist, die Liegenschaft «in einem polizeigemässen Zustand» zu halten.
Die Erhaltung des einwandfreien Zustandes gilt aber nur insoweit, als davon gemeinschaftliche Teile oder andere Sonderrechtsteile des Gebäudes betroffen sind. Innerhalb der «eigenen vier Wände» ist der Eigentümer weitgehend frei. Weder muss eine beschädigte Türe, noch eine vergilbte Tapete oder ein defekter Bodenbelag repariert oder ersetzt werden.
Die Pflicht zur Erhaltung des guten Aussehens erstreckt sich auf alle Sonderrechtsteile, die von aussen wahrgenommen werden, namentlich Fenster, Storen oder der innere Teil des Balkons. Die Pflicht hat jedoch Grenzen und darf den Rahmen vernünftiger Forderungen nicht überschreiten. Als Mass gilt, ob sich der «durchschnittliche Stockwerkeigentümer» durch den Zustand gestört fühlen würde.
Kommt ein Stockwerkeigentümer seiner Pflicht nicht nach, kann die Gemeinschaft oder jeder andere Stockwerkeigentümer Klage wegen Gesetzesverletzung einreichen. Das Gericht kann die Gemeinschaft ermächtigen, die erforderlichen Schritte zur Behebung einzuleiten.