Arbeiten im «Home Office» liegt im Trend. Im Zuge neuer Arbeitsplatzkonzepte räumen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit ein, tageweise in den eigenen vier Wänden zu arbeiten. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, ob der Aufwand für den erforderlichen Arbeitsraum steuerlich abzugsfähig ist.
Er ist es, allerdings in der Regel nur im Rahmen der Pauschalen für übrige Berufsauslagen. Will der Steuerpflichtige höhere, effektive Kosten in Abzug bringen, so müssen sämtliche tatsächlichen Aufwendungen belegt werden. Der Steuerpflichtige hat überdies den Nachweis zu erbringen, dass er einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit ausserhalb des Arbeitsortes erledigen muss und vom Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt bekommt. Nach geltender Praxis gilt eine Arbeitszeit von mindestens 40% als wesentlich. Der Arbeitsraum muss zudem den Charakter eines Arbeitszimmers haben und entsprechend ausgeschieden sein.
Stellt der Arbeitgeber während der ordentlichen Arbeitszeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung, der die Erledigung der Aufgaben zulässt, geht die Steuerbehörde davon aus, dass das «Home Office» der persönlichen Annehmlichkeit dient. Auch die Erledigung von Arbeiten am Abend und an Wochenenden vermag die Notwendigkeit nicht zu begründen.
Anders sieht es bei Selbstständigen aus, die ihre Erwerbstätigkeit zuhause ausüben. Mieter können für die Arbeitsräume einen angemessenen Anteil am Mietzins nebst Nebenkosten als Unternehmensaufwand anrechnen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Firmen- und Wohnadresse übereinstimmen. Beim Unternehmen im Eigenheim ist die Anrechnung ein steuerliches Nullsummenspiel: Der dem Unternehmen belastete Mietzins muss als privates Einkommen deklariert werden.