Die Eltern übertragen ihre Liegenschaft an den einzigen Sohn, der ihnen im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht im Einfamilienhaus einräumt. Das Wohnrecht ist ein nicht übertragbares und nicht vererbliches Recht zur Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses resp. eines Hausteils, meist bis zum Ableben des Berechtigten, diesfalls beider Elternteile. Davon zu unterscheiden ist die Nutzniessung, die zwar ebenfalls nicht vererblich, jedoch übertragbar ist.
Die Wohnberechtigten, also die Eltern, haben weiterhin den Eigenmietwert als Einkommen zu deklarieren und zu versteuern. Im Gegenzug können sie je nach Vereinbarung zum Beispiel den Unterhalt wie bis anhin steuerverringernd in Abzug bringen. Der Sohn hat seinerseits den Vermögenswert des Einfamilienhauses zu versteuern, kann jedoch allenfalls zu entrichtende Hypothekarzinsen abziehen.
Durch die Einräumung eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung erfolgt die Übertragung der Liegenschaft zu einem Preis, der um den Barwert des Nutzungsrechtes reduziert ist. In der Regel wird das Wohnrecht bereits beim Kauf preismindernd berücksichtigt. Der Barwert wird auf der Basis der Lebenserwartung beider Elternteile, des Eigenmietwertes und der Unterhaltskosten berechnet.
Mit zunehmender Fortdauer des Wohnrechts nimmt der Minderwert der Liegenschaft Jahr für Jahr ab. Das heisst, der Wert der Liegenschaft im Vermögen des Sohnes steigt. Dieser Vermögenszuwachs muss im Gegenzug zur Reduktion ebenfalls nicht deklariert werden. Mit dem Tod beider Elternteile erhöht sich der Wert der Liegenschaft abzugsfrei auf den Verkehrswert und das Wohnrecht erlischt. Ebenso kann das Wohnrecht durch Verzicht aufgehoben oder durch «Unmöglichkeit der Ausübung» dahinfallen.