In welchem Ausmass darf eine Liegenschaft mit zonenfremder Nutzung erweitert werden? Zu dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen unlängst in einem Entscheid geäussert. Bestehende zonenfremde Betriebe innerhalb der Bauzonen dürfen zwar unter gewissen Voraussetzungen angemessen erweitert werden. Aber im konkreten Fall geht der Ausbau der Bruttogeschossfläche des Gewerbebetriebes um 80% unzweifelhaft über die angemessene Erweiterung hinaus.
Ob Angemessenheit vorliegt, richtet sich nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen. Die Anwendung im Einzelfall liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ein Blick über die Kantonsgrenze zeigt: Im Aargau gilt beispielsweise – im Sinne einer Faustregel – die Erweiterung der Bruttogeschossfläche um maximal ein Viertel des ursprünglich bewilligten Umfangs als angemessen, wobei die zulässige Erweiterung von der verletzten Vorschrift und der konkreten Nutzung abhängig gemacht wird. Das Ausmass der Erweiterung orientiert sich am Zustand zum Zeitpunkt, in dem das neue Recht Gültigkeit erlangte und die Baute zonenfremd wurde.
Ein Härtefall, auf den sich der Beschwerdeführer berief, liegt gemäss Urteil auch dann nicht vor, wenn der Betreiber über kurz oder lang zur Aufgabe des Standortes gezwungen ist. Die Gemeindebehörde kann zwar von den Vorschriften abweichende Bewilligungen erteilen, wenn die Anwendung der Vorschriften für den Bauherrn zu einer offensichtlichen Härte führen würde. Für die Annahme dieses Härtefalls bedarf es jedoch eines strengen Massstabs. Gemäss Gericht ist die Ausnahmebewilligung selbst bei Vorliegen einer existenzbedrohenden Situation regelmässig zu verweigern, wenn deren Erteilung auf eine Gefährdung des Zonenzwecks hinausläuft.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2014