Wird eine Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, hat der Eigentümer dafür eine Anschlussgebühr zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach dem kommunalen Abwasserreglement. Gemäss dem Musterreglement des Kantons St. Gallen ist der Neuwert der Liegenschaft massgebend, wie er nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung bestimmt ist.
Erfährt nun ein Gebäude infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung, so hat dies eine Erhöhung des Neuwertes und dementsprechend in der Regel eine Nachzahlungspflicht für die Anschlussgebühren zur Folge. Die Höhe der Nachzahlung wird anhand der Differenz des Neuwertes vor und nach der baulichen Veränderung berechnet, wobei ein Freibetrag und ein sogenannter Aufwertungsfaktor zur Anwendung gelangen kann.
In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat ein Grundeigentümer den Rechtsweg gegen die Gebührenerhebung beschritten. In den Erwägungen geben die Richter interessante Hinweise auf eine mögliche Abweichung von der Berechnungsmethodik. Eine solche ist demnach geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Nutzen des Wasser- und Abwasseranschlusses besteht, beispielsweise, wenn besonders viel oder wenig Wasser verbraucht wird. Ebenso kann eine Ausnahme von der Bemessung angezeigt sein, wenn ein Eigentümer besondere Massnahmen trifft, um den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall viel tiefer zu halten als in durchschnittlichen Verhältnissen. Allerdings zog das Bundesgericht in früheren Entscheiden klare Grenzen, indem es erwog, dass sich die Mehrkosten beispielsweise bei Minergie- und Passivhäusern in einem Rahmen bewegen, in dem Bauherren häufig auch aus anderen Gründen ein Mehraufwand erwachse.