Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid die Frage geklärt, ob ein früherer Miterbe einer Liegenschaft Einsicht in das Grundbuch nehmen darf. Der Beschwerdeführer war Miterbe einer Liegenschaft im Kanton Bern. Im Zuge der Erbteilung ging die Liegenschaft 1993, ein Jahr nach dem Erbgang, in den Besitz seiner Schwester über. Sie wiederum veräusserte diese 2012. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch und namentlich die Bekanntgabe des Verkaufspreises. Er machte geltend, in Erfahrung bringen zu wollen, ob ihm eine Gewinnbeteiligung zustehe. Das Grundbuchamt wies das Begehren ab.
In einem früheren Entscheid hat sich das Bundesgericht ausführlich mit Art. 970 Abs. 1 ZGB und den Voraussetzungen befasst, Einsicht in das Grundbuch zu erhalten. Namentlich erwog es, wer als pflichtteilgeschützter Erbe erbrechtliche Ansprüche geltend mache, verfüge über ein genügendes Interesse an einer Einsichtnahme. Der um Einsicht Ersuchende hat dabei die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.
Das oberste Gericht erwägt, dass es ausserhalb des bäuerlichen Bodenrechts keinen allgemeinen Anspruch des Miterben auf eine anteilsmässige Beteiligung am Gewinn aus der Veräusserung einer im Rahmen der Erbteilung zugewiesenen Liegenschaft gibt. Daher genügt die Behauptung nicht, ein Gewinnanteilsrecht geltend zu machen. Der Beschwerdeführer muss ein allfälliges Gewinnanteilsrechts belegen können, was dieser nicht konnte. Ohne diesen Nachweis verfügt er über kein rechtsgenügliches Interesse an der Bekanntgabe des Veräusserungspreises. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Liegenschaft aufgewachsen ist, noch die Tatsache, einmal Eigentümer derselben gewesen zu sein, vermögen ihm ein rechtsgenügliches Interesse zu verschaffen.
Urteil 5A_152/2014 vom 18. März 2014