Im vorletzten Beitrag hat der Ratgeber Videoüberwachungen auf privatem Grund thematisiert. Wie sieht es diesbezüglich mit Webcams aus? – Die Frage ist berechtigt, dient die Webcam doch in der Regel anderen als Sicherheitszwecken und erfasst zudem den öffentlichen Raum oder allgemein zugängliche Gebiete wie Parkplätze, Bahnhöfe, Warenhäuser usw.
Mit zunehmender Entwicklung der Technologie und der Datenübertragungsgeschwindigkeit lassen sich ohne Probleme hoch auflösende Bilder von einer Webcam verbreiten. Zudem können Aufnahmen per Mausklick erstellt und der Bildausschnitt teilweise festgelegt werden. Damit geht die Verwendung weit über den hinlänglich bekannten Zweck der Tourismusförderung oder der Verkehrsinfo hinaus.
In Folge dieser Entwicklung lassen sich durch Webcams erfasste Personen problemlos bestimmen. Entweder können sie ohne Weiteres oder aus dem Kontext (Gegenstände, Kleidung, Fahrzeuge usw.) heraus identifiziert werden. Damit liegt eine Bearbeitung von Personendaten gemäss Datenschutzgesetz vor.
Wer in der Schweiz Personendaten bearbeitet, hat Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes zu beachten: Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss die Datenbearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein.
In den meisten Fällen wird eine Webcam diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Demzufolge ist sie so zu konfigurieren, dass erfasste Personen weder erkannt noch bestimmt werden können. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist also eine Person erkenn- oder bestimmbar, muss die erfasste Person von der Aufnahme Kenntnis haben, zustimmen oder ablehnen können.