Im Kampf gegen Sachbeschädigungen installiert der Eigentümer einer Liegenschaft eine Videoüberwachungsanlage. «Darf er das?», fragt eine Mieterin. Tatsächlich bewegt sich der Eigentümer mit der Installation auf heiklem Terrain. Denn der Einsatz von Videokameras durch Privatpersonen unterliegt dem Bundesgesetz über den Datenschutz.
Am engsten ist der Spielraum, wenn Privatpersonen Anlagen auf öffentlichem Grund betreiben oder wenn öffentlicher Grund durch die Aufnahmen erfasst wird. Privatpersonen sind solche Aufzeichnungen grundsätzlich untersagt und Ausnahmen nur in einem sehr engen Rahmen möglich.
Auf privatem Grund gilt, dass eine Videoüberwachungsanlage nur eingesetzt werden darf, wenn die Zustimmung der erfassten Personen vorliegt oder wenn die Überwachung durch ein überwiegend öffentliches oder privates Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. Und zwar unabhängig davon, ob der private Grund öffentlich zugänglich ist oder nicht.
Konkret darf eine Videoüberwachung nur dann angewendet werden, wenn mildere Massnahmen, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, nicht zielführend sind. Zudem muss die durch die Videoüberwachung verursachte Beeinträchtigung der Privatsphäre in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die Daten dürften nur zum Schutz von Personen und Sachen benutzt, müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt und innert kürzest möglicher Zeit gelöscht werden.
Unter Berücksichtigung aller Anforderungen ist zum Beispiel die Rechtmässigkeit der Installation in einer Einstellhalle zur Verhinderung von Vandalismus zu bejahen, im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses eher zu verneinen. Dort sind andere Massnahmen geeignet, das Ziel der Sicherheit zu erreichen.