Schäden durch eindringendes Wasser vom Weiher einer höher gelegenen Liegenschaft können deren Eigentümerschaft angelastet werden. Der Zusammenhang ist jedoch durch Substantiierung der einzelnen Forderungen hinreichend zu belegen. Die Beschwerde des Eigentümers einer Liegenschaft im Kanton Thurgau gegen den Entscheid der Vorinstanz wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Er hatte verlangt, dass ihm der ganze geltend gemachte Schaden ersetzt wird, der nach seiner Auffassung dadurch entstanden war, dass der Ablauf des Weihers verstopft und das Wasser in der Folge über die Ufer getreten war.
Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der geschädigte Eigentümer nicht zu den einzelnen Schadenspositionen geäussert habe und wohl davon ausgegangen sei, der gesamte Schaden sei auf das Überlaufen des Teiches zurückzuführen. Er hatte unter anderem die Erstattung von Kosten für Wasserabpumpen, die Bekämpfung von Schimmelpilz sowie Malerarbeiten verlangt. Ausserdem hatte er Absperrungen, Abläufe und Sammelrinnen anlegen lassen.
Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf Schadenersatz bereits massgeblich reduziert, weil ein kausaler Zusammenhang verschiedener Forderungen vom Beschwerdeführer nicht belegt und ein solcher auch nicht schlüssig hergeleitet werden konnte. So war der Weiher nur für kurze Zeit über die Ufer getreten. Im fraglichen Zeitraum war zudem vermehrt Schmelzwasser aufgetreten und schliesslich führte der fragliche felsige Abhang von Natur aus Wasser.
Wer sein Recht auf Erstattung aus der Grundeigentümerhaftpflicht einer benachbarten Liegenschaft geltend machen will, hat den Schaden und den Zusammenhang zu beweisen. Umgekehrt muss sich der vermeintliche Verursacher nicht jeden Schaden anrechnen lassen.
BGE 5D_148/2013 vom 10.01.2014