Käufer von Wohneigentum erwerben ihre neue Eigentumswohnung häufig ab Plan oder noch während der Bauphase. Für den Bau zeichnet ein Generalunternehmer (GU) verantwortlich, der die Bauarbeiten wiederum an Subunternehmer vergibt. Der GU trägt als Vertragspartner des Wohnungskäufers die Gesamtverantwortung und ist im Anschluss an die Handänderung und den Bezug auch für die gesamte Mängelbehebung innert der gesetzlichen Fristen verantwortlich.
Nun schmuggeln findige GU zuweilen den Passus in den Kaufvertrag, in dem die Mängelrechte vom GU an den Käufer abgetreten werden. Damit entbindet sich der Unternehmer von seinen Pflichten. Das hat zur Folge, dass der Käufer im Falle von Mängeln selbst gegen die Subunternehmer des GU vorgehen muss. Das kann sehr aufwändig werden oder sogar aussichtslos sein: Vielleicht hat der GU einen Billiganbieter aus dem Ausland engagiert oder der Subunternehmer ist inzwischen in Konkurs gegangen. Die Rechte des Eigentümers bleiben damit auf der Strecke.
Die Befreiung der GU ist nicht nur ungebührlich, sie ist möglicherweise auch rechtswidrig. Art. 8 des Mitte 2012 revidierten Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet nämlich die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die für den Konsumenten ein erhebliches Missverhältnis bedeuten. Der Haftungsausschluss in Kaufverträgen für den Erwerb von Stockwerkeigentum ab Plan wäre unter diesem Titel missbräuchlich. Die gleichzeitige Abtretung der Mängelrechte ändert daran nichts, weil die Abtretungsklausel dem Käufer vorspiegelt, er erhalte im Gegenzug eine gleichwertige Kompensation. Folgen die Gerichte dieser Lehrmeinung von Professor Hubert Stöckli von der Universität Fribourg, wären entsprechende Klauseln ungültig.