«Die Rechnung des von uns beauftragten Handwerkers ist höher als die Offerte. Muss ich die Differenz zahlen?» – Einige Leserinnen und Leser dürften wohl selbst die Erfahrung gemacht haben, dass die Rechnung eines Handwerkers für geleistete Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft oder für Leistungen am Neubau höher ausfällt als vorhergesagt.
Ob der Auftraggeber die Kostenüberschreitung begleichen muss, hängt davon ab, wie der Handwerker seine Leistungen offeriert hat. Eine Offerte stellt ein verbindliches Angebot zu einem Vertrag dar und ist grundsätzlich verbindlich. Vorsichtshalber wird der Offertsteller die Gültigkeit seines Angebots zeitlich beschränken. Tritt der Empfänger in dieser Frist darauf ein, erlangt der Vertrag Gültigkeit; der Handwerker darf nach Abschluss der Arbeiten zu diesem Betrag Rechnung stellen.
Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten. Weil nicht alle Arbeiten in ihrem Umfang genau vorherzusehen sind – das gilt namentlich im Unterhalt – werden gewisse Positionen häufig «nach Aufwand» offeriert. Diese Regiearbeiten dürfen gemäss Obligationenrecht Art. 374 nach effektiv geleisteter Arbeit und Aufwendungen abgerechnet werden. Hierzu sollte der Auftraggeber vom Handwerker aber eine realistische Aufwandschätzung verlangen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.
Wieder anders sieht es aus, wenn der Handwerker eine Richtofferte oder einen Kostenvoranschlag abgibt. Dabei handelt es sich lediglich um geschätzte Aufwände, deren Umfang nicht verbindlich ist. Und selbst bei einer Fixofferte darf der Handwerker Kostenüberschreitungen verrechnen, wenn während der Ausführung unvorhergesehene Arbeiten hinzukommen. Er muss den Auftraggeber jedoch umgehend informieren und das Einverständnis für die Ausführung einholen.