Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat Ende August das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach eine widerrechtlich ausgeführte Aufschüttung zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei.* Der Immobilienratgeber nimmt dies zum Anlass, das Thema Verhältnismässigkeit aufzugreifen.
Grundsätzlich ist für bewilligungspflichtige Bauten vor Beginn der Arbeiten ein Baugesuch einzureichen. Unterbleibt dies oder wird in Abweichung zu einer rechtsgültigen Bewilligung gebaut, wird die Gemeindebehörde vom Bauherrn das nachträgliche Einreichen eines (überarbeiteten) Baugesuchs fordern.
Ist das Werk bewilligungsfähig, also mit Gesetz und kommunalen Vorschriften konform, wird die Behörde die Bewilligung erteilen. Kniffliger wird es, wenn die Baute nicht bewilligungsfähig ist. Nach Art. 130 Abs. 2 des Baugesetzes kann die Gemeindebehörde in diesem Fall die Entfernung oder die Änderung rechtswidrig ausgeführter Bauten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen.
Allerdings folgt aus der Rechtswidrigkeit nicht zwingend, dass etwas beseitigt werden muss. Es sind dabei die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu beachten, namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit.
Verhältnismässigkeit heisst nach Lehre und Rechtsprechung, dass das staatliche Handeln geeignet, erforderlich und gleichzeitig zumutbar ist. Dies bedeutet, dass eine Massnahme geeignet sein muss, das Ziel tatsächlich zu erreichen. Der Eingriff darf nicht über das Notwendige hinausgehen. Und schliesslich wird der Eingriffszweck der Wirkung gegenübergestellt.
Wegen diesen hohen Hürden kommt nur selten ein rechtsgültiges Urteil zustande, wonach der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist. Immerhin, es gibt schweizweit bemerkenswerte Urteile dazu.
*Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2013