Das Thema Zwischennutzung kommt regelmässig im Zusammenhang mit leer stehenden Industrieliegenschaften aufs Tapet, wenn die Gebäude vorübergehend – zum Beispiel bis zu einer umfassenden Sanierung oder einem Ersatzneubau – vermietet werden. Grundsätzlich können alle Liegenschaften im Rahmen einer Zwischennutzung befristet dem angestammten oder einem neuen Zweck dienen.
«Soll ich mein Elternhaus bis zur Sanierung und Selbstnutzung vorübergehend vermieten?», fragt ein Leser. Wer einen Mietvertrag eingeht, hat den umfassenden Mieterschutz in seine Überlegungen einzubeziehen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Zwischennutzung ist nach Auffassung des Ratgebers ein befristeter Mietvertrag mit festgelegter Mietdauer. Dazu sollte der Eigentümer bereits einen bestimmten Termin für den Baubeginn ins Auge gefasst haben. Ein befristeter Mietvertrag bedarf zur Beendigung keiner Kündigung. Möglich ist auch die Beendigung durch Eintreten eines bestimmten Ereignisses, beispielsweise bei Abschluss eines Kaufvertrages.
Wichtig zu beachten ist, dass auch ein befristeter Mietvertrag durch die Schlichtungsstelle erstreckt werden kann, wenn die Beendigung für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Die Schlichtungsbehörde wägt die Interessen von Vermieter und Mieter gegeneinander ab. Der Mieter kann dabei dieselben Gründe vorbringen wie bei einem unbefristeten Mietverhältnis, wobei in der Praxis bei befristeten Mietverhältnissen eine Erstreckung nur zurückhaltend gewährt wird.
Wie weit der Mieterschutz im Fall eines befristeten Mietverhältnisses geht, hängt davon ab, was mit der Liegenschaft geschehen soll. Dies gilt namentlich für die oben gestellte Frage. Denn gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. d OR ist eine Erstreckung bei einem bevorstehenden Abbruch- oder Umbauvorhaben ausgeschlossen.