Gemäss der Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» sind fällige Zahlungen im Bauwesen innert 30 Tagen zu begleichen, sofern sich aus dem Werkvertrag nichts anderes ergibt. Soweit, so gut. Entscheidend ist die Frage, wann für welche Leistungen Rechnung gestellt werden darf. Und hier wird es kompliziert.
SIA 118 sieht bei so genannten Einheitspreisverträgen während der Dauer des Baus monatliche Abschlagszahlungen – also Akontozahlungen – vor. Einheitspreisverträge regeln detailliert Preise nach Mengen. Der Unternehmer muss in der monatlichen Rechnung also die effektiven Leistungen genau beschreiben. Im Gegenzug hat der Bauherr die Rechnung abzüglich eines Rückbehalts zu begleichen. Der Rückbehalt dient ihm als Sicherheit bis Bauabschluss. Ähnlich ist das Abrechnungsverfahren mit monatlichen Teilzahlungen im Fall von Regiearbeiten, bei denen die Gesamtsumme vorgängig gar nicht oder nur ungefähr vereinbart wurde. Schliessen die Parteien statt dessen einen so genannten Gesamtpreisvertrag (pauschal oder global), so erfolgen die monatlichen Zahlungen nach einem vorgängig festgelegten Teilzahlungsplan.
In der Schlussabrechnung – ergänzt mit einer Zusammenstellung sämtlicher Einzelrechnungen – stellt der Unternehmer dem Bauherrn schliesslich die verbleibenden Leistungen und den Rückbehalt in Rechnung. Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussabrechnung ist erstens die Abnahme des Bauwerks, zweitens die Prüfung der Schlussabrechnung und drittens die Sicherung der Mängelhaftung durch den Unternehmer.