Mitte Februar hat der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) nach einem mehrjährigen Prozess die revidierte Fassung der SIA-Norm 118 eingeführt. Der Ratgeber nimmt dies zum Anlass, diese für grössere Bauarbeiten wesentliche Norm in Erinnerung zu rufen.
Die SIA-Norm 118 enthält «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und ist in der Bauvertragspraxis fest verankert. Sie wird bei grösseren Bauvorhaben zu mehr als 90 % angewendet. Die SIA-Norm 118 soll den Abschluss und die Gestaltung der Verträge erleichtern und das gesetzliche Werkvertragsrecht im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) ergänzen.
Für Bauherren ergeben sich durch die SIA-Norm wesentliche Vorteile. So muss der Bauherr Mängel an Bauwerken entgegen der gesetzlichen Regelung des OR nicht sofort, das heisst nicht innert der üblichen sieben Tage, rügen. Er kann dies innerhalb der zweijährigen Rügefrist der SIA-Norm 118 tun. Im Gegensatz zur Regelung gemäss OR können gemäss SIA-Norm 118 somit kleinere oder grössere Mängel – wo dies sinnvoll ist – bis zum Ablauf der zweijährigen Rügefrist gesammelt und zusammen angemeldet werden. Die Verjährungs- oder Gewährleistungsfrist für verdeckte Mängel, die erst nach der Abnahme auftreten, beträgt unverändert fünf Jahre seit der Abnahme. Im Weiteren muss bei den vom Bauherrn gerügten Baumängeln grundsätzlich der Unternehmer die Mängelfreiheit des Bauwerks beweisen und nicht der Bauherr den Mangel.
Die SIA-Norm 118 ist ein Regelwerk eines privaten Vereins und stellt eine Allgemeine Vertragsbedingung dar. Sie gilt daher nur, wenn sie von den Werkvertragsparteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde: «Vereinbart ist die SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)».