Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatten unlängst zwei voneinander unabhängige Fälle auf dem Kantonsgebiet zu beurteilen, in denen Anwohner Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanzen einreichten. Die Beschwerdeführer hatten im Baubewilligungsverfahren eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe geltend gemacht.
Zur Beurteilung des Sachverhalts sind zwei Parameter von Bedeutung: die Gebäudehöhe und der Niveaupunkt, also jene Stelle, ab der gemessen wird. Was die Messmethode der Gebäudehöhe betrifft, so steht im Kanton St. Gallen mit dem neuen Baugesetz eine Veränderung an. Nach altem, geltenden Recht bezeichnet die Gebäudehöhe den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem «ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte». Stark vereinfacht ist dies die Dachhöhe über der Aussenkante der Fassade.
Zu regelmässigen Diskussionen wie in den beiden erwähnten Gerichtsverfahren gibt der zweite Parameter Anlass, der so genannte Niveaupunkt. Er ist im Kanton St. Gallen als «Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden» definiert. Der Schwerpunkt ist nicht ohne fachliches Know-how zu berechnen. Auch ist der Begriff «gewachsener Boden» weder im Baugesetz noch in der dazugehörigen Verordnung näher umschrieben. Massgebend für die Gebäudehöhe ist vereinfachend die Höhenkote des Schwerpunktes im natürlichen Terrain, wie es vor der Bebauung bestand. Bei einem Neubau auf der ebenen «grünen Wiese» ist dies noch vergleichsweise einfach. Bei Erweiterungen, wo also der natürliche Terrainverlauf seit längerem durchbrochen oder durch Aufschüttungen verwischt ist, ist die Höhenkote ungleich schwieriger zu ermitteln. Zudem kann sich die Lage des Niveaupunktes durch eine Erweiterung zugunsten oder zulasten des Bauherrn verschieben.
Im Baugesuch muss der Niveaupunkt einer Baute nachvollziehbar ausgewiesen werden; in beiden erwähnten Fällen haben die Richter die Rechtmässigkeit dieser Berechnung und damit der Baubewilligung bestätigt.
[Anmerkung: Urteil Verwaltungsgericht, 13.11.2012 // BGE I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1C.245/2012]