Ein Bauvorhaben berührt öffentliche und private Interessen, weshalb es dafür einer Bewilligung bedarf. Im Rahmen des Verfahrens kann Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben werden. Nach kantonalem Baugesetz – hier am Beispiel des sankt-gallischen – ist dazu während der Auflagefrist berechtigt, «wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut». Der Entscheid der Bewilligungsbehörde kann hernach auf dem Gerichtsweg mittels Beschwerde angefochten werden.
Diesen Weg hat unlängst ein Bewohner der Bündner Gemeinde Mutten beschritten, indem er – nachdem die Gemeindebehörde nicht auf die Einsprache eingetreten war – erst das Verwaltungsgericht Graubünden und dann das Bundesgericht anrief. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, auf die Beschwerde nicht einzutreten, wurde vom obersten Gericht vollumfänglich gestützt, wobei es nicht mehr im Detail auf den Sachverhalt einging. Hingegen sind in den Erwägungen des Bündner Gerichts einige aufschlussreiche Erläuterungen und Verweise zur Beschwerdeberechtigung zu finden (siehe: GRVG R-12-148).
Demnach sind eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und ein praktischer Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides erforderlich. Die Nähe muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht bestehen. Nicht zulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Vorteil entsteht.
An beiden Voraussetzungen war die Beschwerde im konkreten Fall gescheitert. Der Beschwerdeführer wohnt mehrere Hundert Meter vom Bauvorhaben entfernt in einem anderen Ortsteil und zöge aus einem Obsiegen vor Gericht keinerlei Nutzen. Bereits früher hatte das Bundesgericht eine Legitimation bei fehlender Immissionszunahme bereits ab einer Distanz von 130 bis 200 Metern verneint.