Ein Fall für die Rubrik «Ganz dumm gelaufen»: Ein Ehepaar lässt von einem Generalunternehmer (GU) ein Reihenhaus in einer Neubausiedlung errichten. Dessen Rechnungen bezahlen das Paar immer zuverlässig. Vom GU kann man dies jedoch nicht behaupten: Er verwendet das Geld anderweitig und die beteiligten Handwerker gehen leer aus. Diese lassen in der Folge ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht (BHP) im Grundbuch errichten, lautend auf das Grundstück. Das heisst: Als Besitzer des Grundstücks haftet plötzlich das Paar für die Forderungen der Handwerker und zahlt so möglicherweise für dieselbe Arbeit zweimal.
Das BHP ist für am Bau beteiligte Unternehmen ein Mittel, um ihre finanziellen Forderungen abzusichern. Geregelt ist das BHP im ZGB Art. 837-841. Werden Rechnungen nicht bezahlt, haben die Unternehmen das Recht, innerhalb von vier Monaten nach Abschluss ihrer Arbeit ein BHP anzumelden. Der Anspruch auf die Errichtung eines BHP besteht unabhängig davon, ob der Grundstückeigentümer mit dem Handwerker direkt einen Werkvertrag abgeschlossen hat, oder ob der Handwerker von einem GU als Subunternehmer eingesetzt wurde.
Will man sich als Grundstückbesitzer vor solchen BHP so gut wie möglich absichern, sollten Zahlungen an einen GU beispielsweise erst geleistet werden, wenn dieser den Nachweis erbracht hat, dass er selbst sämtliche Rechnungen für die entsprechenden Arbeiten bezahlt hat. Dasselbe gilt, wenn ein Handwerksbetrieb für gewisse Arbeiten einen Subunternehmer anstellt. Wer mit einem GU baut, sollte ausserdem möglichst eine Bank- oder Versicherungsgarantie von diesem verlangen. Damit verpflichtet sich der Garantiegeber, allfällige BHP sofort abzulösen.