Feiertagsregelung bei der Wohnungsabgabe

Gründonnerstag, Karfreitag oder Pfingstmontag sind Beispiele für Feiertage, die auf eigentliche Werktage fallen. Und wenn es der Kalender will, fällt ein solcher Feiertag auf den letzten Tag des Monats und damit auch auf den üblichen Abgabetermin für eine gekündigte Mietwohnung. Als Vermieter stellt sich dann die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin man in einem solchen Fall die Abgabe verlangen kann.

Nach Artikel 79 des Obligationenrechts muss die Rückgabe einer gemieteten Wohnung grundsätzlich am letzten Tag der Mietdauer und während den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Es gibt aber auch regional unterschiedliche Regelungen, die gegenüber der allgemeinen Formulierung im Obligationenrecht Vorrang haben. Ebenso ist man als Vermieter frei, im Vertrag einen beliebigen Termin für die Rückgabe zu vereinbaren. Der St. Galler Mietvertrag beispielsweise sieht vor, dass die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer bis um 14 Uhr abgegeben werden muss. Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, muss die Rückgabe gemäss Mustervertrag am nächstfolgenden Werktag stattfinden. Am Gründonnerstag oder Karfreitag wäre dies beispielsweise der Dienstag nach Ostern, am Pfingstmontag der darauffolgende Tag.

Kündigt ein Mieter die Wohnung und fällt die Übergabe auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, lohnt es sich, proaktiv den Kontakt zu suchen und den Ausweichtermin festzulegen – denn nicht immer ist dem Mieter klar, welche Regelungen gelten. So beugt man Missverständnissen vor und hat die Möglichkeit, einen Zeitpunkt zu finden, der für beide Seiten funktioniert. Den für die Rückgabe abgemachten neuen Termin sollte man dann der Mieterschaft unbedingt auch schriftlich bestätigen.