Darf eine Wohnung mit drei Zimmern und Essecke als 3.5-Zimmer-Wohnung ausgeschrieben werden oder wäre die Angabe von 3 Zimmern korrekt? Wer Wohnungen vermietet, gerät beim Erstellen der Inserate schnell einmal in einen Zwiespalt. Das halbe Zimmer mehr tönt auf jeden Fall besser, doch vielleicht begibt man sich damit rechtlich auf heikles Terrain?
Eine allgemeingültige Definition von ganzen und halben Zimmern gibt es nicht. In einigen Kantonen ist zumindest die minimale Grösse eines Raumes im Baugesetz definiert, damit er als Zimmer bezeichnet werden darf, anderswo gibt es gar keine Angaben. Hinweise zu den Kriterien für halbe Zimmer fehlen in der Regel ganz. Fasst man die vielen vorhandenen Definitionen vereinfacht zusammen, ist ein Zimmer ein für verschiedene Zwecke nutzbarer Raum innerhalb einer Wohnung, der durch mindestens ein Fenster natürlich belichtet wird und direkt von der Erschliessungsfläche (z.B. Wohnungskorridor) aus betreten werden kann. Eine Türe braucht es nicht unbedingt, daher dürfen auch zum Korridor hin offene Wohnzimmer als ganzes Zimmer bezeichnet werden. Zum Thema «halbes Zimmer» findet sich einzig in der Broschüre «Wohnbauten planen, beurteilen und vergleichen» des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) ein Hinweis: Gemäss der Publikation gelten ergänzende Räume, wie Nischen oder Galerien mit natürlicher Belichtung, die nicht der Erschliessung dienen, sowie mindestens fünf Quadratmeter gross sind, als halbes Zimmer.
Eine Essnische mit Fenster kann man deshalb bei der Vermietung gut als halbes Zimmer bezeichnen, ebenso gilt die Kombination aus Wohnzimmer, Essbereich und offener Küche in der Regel als 1.5 Zimmer. Auch ein natürlich belichtetes Galeriegeschoss kann zur Hälfte angerechnet werden. Ganz klar nicht als Zimmer gelten hingegen eine Küche ohne Essnische, ein Badezimmer, ein WC oder ein fensterloser Abstellraum.