Kürzlich haben wir in unserer Rubrik über die pauschale Verrechnung von Nebenkosten in Mietliegenschaften berichtet. Bei dieser Methode trägt der Vermieter das volle Risiko, wenn die tatsächlichen Nebenkosten höher ausfallen als mit der Pauschale abgegolten. Aufgrund der stark schwankenden Energiekosten während den letzten Jahren hat sich wohl der eine oder andere Vermieter deswegen die Haare gerauft und sich gefragt, ob er nicht gescheiter zu einer verbrauchsabhängigen Nebenkostenabrechnung wechseln soll.
Ein solcher Wechsel stellt eine einseitige Vertragsänderung dar und muss deshalb zwingend mit dem amtlichen Formular für Mietzinsänderungen auf den nächsten Kündigungstermin mitgeteilt werden. Ausserdem kann der Wechsel nicht jährlich vorgenommen werden – denn die Beträge müssen mindestens auf den Werten der letzten drei Jahre basieren. Wichtig ist, im Formular nicht nur die Höhe der künftigen Akontozahlungen festzuhalten, sondern es muss auch klar ersichtlich sein, für welche Nebenkosten die Mieterschaft aufzukommen hat. Am besten führt man die einzelnen Positionen genau auf. Einmal jährlich hat der Vermieter daraufhin der Mieterschaft eine detaillierte Abrechnung der Nebenkosten vorzulegen.
Seit der Einsetzung des Energiegesetzes von 1998 mussten bei allen Neubauten verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen erstellt werden. Mittlerweile ist die Gesetzeslage bezüglich dieser Pflicht etwas unübersichtlicher und variiert auch kantonal. Grundsätzlich macht eine verbrauchsabhängige Abrechnung aber sowieso Sinn – nicht nur aus finanzieller Sicht des Vermieters. Denn eine solche Abrechnung schafft Transparenz, Gerechtigkeit und einen Anreiz für den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.